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S a t z u n g
der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck Aufgrund des § 6 der
Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nieders. GVBl. S.
229) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Nieders.
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.1978 (Nieders. GVBl. S. 233) in der
derzeit gültigen Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Scharnebeck in
seiner Sitzung am 19. A p r i l 1995 folgende Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr für die Samtgemeinde Scharnebeck beschlossen:
§ 1
Organisation und Aufgaben
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Scharnebeck.
Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen
Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Mitgliedsgemeinden
und deren Ortsteilen
Artlenburg
Barförde
Boltersen
Brietlingen
Echem
Hittbergen
Hohnstorf (Elbe)
Jürgenstorf
Lüdersburg
Lüdershausen
Rullstorf
Scharnebeck
unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der
Samtgemeinde nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.
§ 2
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck wird von der
Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1
NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene
"Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr"
zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen
Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den
Stellvertretenden Gemeindebrandmeister.
§ 3
Leitung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder
dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der
Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde
erlassen "Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der
Freiwilligen Feuerwehr" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die
Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende
Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.
§ 4
Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven
Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der
Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer und stellvertretenden
Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel
und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die
Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen
Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister
können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den
Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei
den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten
Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen
Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen
Einheit.
§ 5
Gemeindekommando
(1) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den
Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen
Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,
c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde
(Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr),
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und
Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,
e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger
Sicherheitsbestimmungen.
(2) Das Gemeindekommando besteht aus
a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder
Leiter,
b) der Stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem Stellvertretenden
Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, den
Stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen und Stellvertretenden Ortsbrandmeistern
sowie der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als
Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der
Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als
bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gem. Satz 1 Buchst. c werden auf Vorschlag
der in Satz 1 Buchst. a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der
Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den aktiven Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Die Trägerinnen
und Träger anderer Funktionen (z.B. Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im
Bereich Atemschutz, Funk, Öffentlichkeitsarbeit, Musikwesen) können als weitere
stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw.
für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das
Bestellungsverfahren gilt Satz 2.
(3) Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit
einwöchiger Einberufungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das
Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde, der
Samtgemeindeausschuss oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder
dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger
Einberufung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen
abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommando es
verlangt, schriftlich abgestimmt.
(6) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos
(Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung
der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.
§ 6
Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den
Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a, b, d, e, f und g aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus
entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die
Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen
über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme
eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den
Ausschluss eines Mitgliedes (§ 18).
(2) Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der Stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden
Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten
(§ 4), der Führerin oder dem Führer der Abteilung "Feuerwehrmusik" (§ 12) und
der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerin oder
Beisitzer kraft Amtes.
c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart
und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder
Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchst. c werden von
der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitglieder der
Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem
Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger
Einberufungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen
verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte
der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen
der Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des
Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der
Ortskommandomitglieder (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung
der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
sowie der Samtgemeinde auf Verlangen zuzuleiten.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der
Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der
Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das
Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer
Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr
a) die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),
b) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,
c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin
oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr,
einberufen. Sie ist einzuberufen,
wenn die Samtgemeinde, der Samtgemeindeausschuss oder ein Drittel der aktiven
Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und
Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich
unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. An der Mitgliederversammlung
soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder
können teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem
Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend Ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von vier Wochen und Einhaltung der Einberufungsfrist eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig
von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf
die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung
hinzuweisen.
(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann
(stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimmen.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen
abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es
verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftwartin oder dem
Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der
Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde auf
Verlangen zuzuleiten.
§ 8
Verfahren bei Vorschlägen
(1) über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt.
Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf
abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen
zuständigen Gremiums erhält (der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt,
durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben
worden sind. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem
jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.
(3) Über den dem Samtgemeinderat gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden
Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte
(Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder
Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) wird
schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im
ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2
NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen
den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen
sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht,
können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.
§ 9
Aktive Mitglieder
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der
Samtgemeinde über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten
haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der
Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu
richten. Die Samtgemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den
Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt
die Samtgemeinde.
(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6
Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde
über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der
Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die
Samtgemeinde darauf nicht generell v erzichtet hat.
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin
oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau- Anwärterin oder
Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei
Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen
Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die
Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den
Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.09.1993 (Nds. GVBl. S.
362) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst
beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder
Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung
abzugeben: "Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied
der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute
Kameradschaft zu halten."(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet
sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das
Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.
§ 10
Mitglieder der Altersabteilung
(1) Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das
62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des
Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven
Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.
(3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen
Dienstkleidung tragen.
§ 11*)
Mitglieder der Jugendabteilung
(1) Jugendabteilungen werden nach Möglichkeit in allen Ortsfeuerwehren der
Samtgemeinde Scharnebeck eingerichtet.
(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung
des 10. Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die
schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern
oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte
Altersgrenze tätig werden.
(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf
Vorschlag der Jugendabteilung.
§ 12
Musiktreibende Züge, Mitglieder der Abteilung
"Feuerwehrmusik"
(1) Ein Feuerwehrmusikzug ist bei der Ortsfeuerwehr Artlenburg aufgestellt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Abteilung "Feuerwehrmusik" ist an besondere
Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerberinnen und Bewerber
werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Scharnebeck haben. Die
Mitglieder dieser Abteilung leisten keinen Feuerwehr-Einsatzdienst, sofern sie
keine aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Musikzug im Einvernehmen mit dem
Ortskommando.
(4) Das Tragen von Feuerwehr-Dienstgradabzeichen bleibt nur den aktiven
Mitgliedern der Feuerwehr vorbehalten. Im übrigen sind die Richtlinien des
Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. über Funktionsbezeichnungen und
Ausbildungsvoraussetzungen sowie Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker zu
beachten.
§ 12 a*)
Mitglieder anderer Abteilungen
(1) In den Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Scharnebeck können als andere
Abteilungen Floriansgruppen eingerichtet werden.
(2) Geeignete Kinder aus der Samtgemeinde Scharnebeck können nach Vollendung des
6. Lebensjahres Mitglieder in den Floriansgruppen werden, wenn die schriftliche
Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.(3) Über die Aufnahme in den
Floriansgruppen entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Abteilung.
(4) Die Mitgliedschaft in der Floriansgruppe endet mit
a) Austritt
b) Auflösung der Floriansgruppe
c) Aufgabe des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes in der Samtgemeinde
Scharnebeck
d) Vollendung des 10. Lebensjahres und der möglichen Übernahme in die
Jugendfeuerwehr
§ 13
Innere Organisation der Abteilungen
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen
Rechtsvorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen
der Samtgemeinde (z.B. Grundsätze "über die Organisation der Jugendabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck - Jugendordnung - ).
§ 14
Ehrenmitglieder
(1) Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der
Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und
die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach
Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des
Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der
Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.
(2) Ehemalige Gemeindebrandmeister(innen) und Ortsbrandmeister( innen) können zu
"Ehrengemeindebrandmeister(innen) bzw. zu "Ehrenortsbrandmeister(innen) berufen
werden. Über entsprechende Vorschläge, die im Falle der Berufung zur
Ehrengemeindebrandmeisterin bzw. zum Ehrengemeindebrandmeister vom
Gemeindekommando und im Falle der Berufung zur Ehrenortsbrandmeisterin bzw. zum
Ehrenortsbrandmeister von der betreffenden Mitgliederversammlung unterbreitet
werden, beschließt der Samtgemeinderat.
§ 15
Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet
das Ortskommando.
§ 16
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragen Aufgaben
gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der
Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die
aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und
Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando
befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen Rechte und
Pflichten als aktives Mitglied.
(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß §
323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an
dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.
(3) Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen
Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der
Jugendabteilung gegebenen Anordnungenzu befolgen.(
4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des
entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes
nicht getragen werden.
(5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen
Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
"Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" zu beachten. Tritt ein Unfall im
Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden -
über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. Dies gilt auch für
Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.
(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden
an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3
entsprechend.
§ 17
Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die
Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen und
über Dienstgrade und Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Lande
Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden.
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum
Dienstgrad "Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann" vollzieht die
Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos.
Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des
Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad
Löschmeisterin/Löschmeister" vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der
Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des
Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder
der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos. Die Verleihung
eines Dienstgrades ab "Löschmeisterin/Löschmeister" bedarf der Zustimmung der
Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§ 18
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Geschäftsunfähigkeit,
c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Samtgemeinde bei
aktiven Mitgliedern,
e) Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder
der Jugendabteilung darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives
Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende
erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr einen Monat vor dem
Vierteljahresende schriftlich zu erklären.(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft
im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem
gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Samtgemeinde
schriftlich mitzuteilen.
(5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
1. wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatzund
Ausbildungsdienst verletzt,
2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich
stört,
4. das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt
worden ist.
(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der
Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Samtgemeinde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der
Samtgemeinde erlassen.
(7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie
ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder vom
Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung
über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.
(8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über
die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde
schriftlich anzuzeigen.
(9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind
innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und
alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der
Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied
den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung
über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 9
Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht
zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis
zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der
Samtgemeinde Scharnebeck vom 01.07.1981 außer Kraft.
Scharnebeck, den 19. April 1995
(Moss) (Heuer)
Samtgemeindebürgermeister Samtgemeindedirektor
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Amtsblatt LK Lüneburg Nr. 7/1995 v. 17.05.1995, Seite 78 - 83
1. Änderung Amtblatt LK Lüneburg Nr. 15/01 vom 12.12.2001,
Seite 347
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